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Bessere Pflege für Hilfsbedürftige ab 2017

© Paul Hahn, Johanniter

Zur guten Versorgung gehört immer auch menschliche Zuwendung © Paul Hahn, Johanniter

Am 1. Januar 2016 ist das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung in Kraft getreten. Ein Jahr später, am 1. Januar 2017 wird nun auch ein neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung von Pflegestufe auf Pflegegrad umgesetzt. Die Umstellung von bisherigen drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade erlaubt eine größere Differenzierung der Pflegebedürftigkeit und der erforderlichen Versorgung.

Das Gesetz setzt den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff um. Damit erhalten erstmals alle Pflegedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen oder psychischen Einschränkungen betroffen sind.

In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Die sechs Bereiche sind:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden automatisch in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad.

Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird per Gesetz automatisch in das neue System übergeleitet. Niemand muss einen neuen Antrag auf Begutachtung stellen. So wird für die Betroffenen unnötiger zusätzlicher Aufwand vermieden.

Auch die soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen wird verbessert. Die Pflegeversicherung wird für deutlich mehr pflegende Angehörige Rentenbeiträge entrichten. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang die Pflege durch Pflegepersonen erbracht wird und in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft ist.

Für die Umsetzung der Reform stehen dem Bundesministerium für Gesundheit für pflegerische Leistungen ab 2017 fünf Milliarden Euro zusätzlich zur Verfügung. Durch das Vorziehen der Leistungsdynamisierung um ein Jahr können bereits 2017 rund 1,2 Milliarden Euro zusätzlich für Pflegeleistungen verwendet werden. Außerdem erhöht sich der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung am dem 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55, für Kinderlose auf 2,8 Prozent.

a/m
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